Satzung

GeneRATSiones - Verein der ehemaligen Schülerinnen und Schüler des Ratsgymnasiums Minden e. V.
Königswall 28
32423 Minden

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „GeneRATSiones – Verein der ehemaligen Schülerinnen und Schüler des Ratsgymnasiums Minden e. V.“

  2. Der Verein mit Sitz in Minden wird im dortigen Vereinsregister eingetragen.

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO sowie die Förderung der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 13 AO. Ziel ist es, eine Verbindung zwischen den ehemaligen Schülerinnen und Schülern des Ratsgymnasiums, aber auch zu amtierenden Schülerinnen und Schülern sowie dem Ratsgymnasium Minden als solchem herzustellen und aufrecht zu erhalten. Der Verein fördert darüber hinaus auch im Rahmen seiner Möglichkeiten den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Ratsgymnasiums.

    Jede parteipolitische Bestrebung ist ausgeschlossen.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:

    1. Im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung sowie bei weiteren zu beschließenden Veranstaltungen soll ein wechselseitiger Meinungs- und Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander und zu Vertretern der Schule stattfinden.

    2. Der Verein und seine Mitglieder stehen dem Ratsgymnasium Minden und allen derzeitigen und ehemaligen Schülerinnen und Schülern beratend zur Verfügung. Diese Beratung bezieht sich insbesondere auf den Austausch von Erfahrungen in Studium und Beruf. Dies gilt ggf. auch für Auslandsaufenthalte, die der Erweiterung der schulischen, beruflichen und kulturellen Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler sowie dem Gedanken der Völkerverständigung dienen. Verwirklicht werden sollen die unter § 2 (2) b) genannten Punkte insbesondere durch einen jährlich stattfindenden „GeneRATSionenkongress“, bei dem ehemalige Schülerinnen und Schüler amtierenden Schülerinnen und Schülern

      Kurzvorträge über deren beruflichen Werdegang berichten und somit Anregungen schaffen und evtl. Fragen beantworten.

    3. Durch Ehrungen sollen herausragende Leistungen einzelner Schülerinnen und Schüler gewürdigt werden.

    4. Die Vereinsmitglieder informieren den Vorstand über alle Ereignisse und Themen, die im Interesse des Vereins und der Schule liegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen des Vereins auf die Gesellschaft der Förderer des Ratsgymnasiums in Minden e. V. über, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Als Mitglieder des Vereins können alle ehemaligen Schülerinnen und Schüler sowie alle aktiven und ehemaligen Lehrerinnen und Lehrer des Ratsgymnasiums Minden aufgenommen werden. Die Abiturientinnen und Abiturienten werden zu einem Eintritt eingeladen.

  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder aufnehmen. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag.

  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er ist im Falle einer Antragsablehnung nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

  2. Der Austritt hat durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Ein Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von zwei Monaten einzuhalten ist.

  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Widerspricht das Mitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich gegen den Ausschlussbescheid, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Berechtigung des Ausschlusses. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Vereinsmitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können zusätzliche Umlagen erhoben werden.

  2. Die Höhe und die Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

  4. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

  2. Der Verein wird durch zwei seiner Mitglieder im Sinne des § 10 (1) vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 5.000 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes bis zu 3 weitere Mitglieder als erweiterten Vorstand wählen, welche die Arbeit des Vorstandes im Einzelfall unterstützen. Als geborenes Mitglied des Vorstandes gehört die jeweilige Schulleiterin bzw. der jeweilige Schulleiter des Ratsgymnasiums bzw. im Verhinderungsfall ihre oder seine Vertretung dem Vorstand an.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln zu wählen und können nur aus Mitgliedern des Vereins bestehen. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Vorstandmitgliedschaft. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur Neuwahl für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen.

  5. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keinerlei Vergütung. Sie haben jedoch einen Anspruch auf Erstattung der ihnen angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern nicht durch Gesetz oder Satzung eine Zuständigkeit bei der Mitgliederversammlung liegt. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben auszuführen:

    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

    2. Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

    3. Erstellung des Jahresberichtes sowie eines Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr

    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern

  2. In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

  3. Der Vorstand beschließt in vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geführten Sitzungen. Einer Einberufungsfrist bedarf es nicht. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind, hiervon müssen zwei Personen Mitglieder im Sinne des § 10 (1) sein. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  2. Spätestens bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat diese Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

  3. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

  4. In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen insbesondere:

    1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

    2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

    3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans

    4. Entlastung des Vorstandes

    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

    6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

    7. Beschlussfassung über den Widerspruch des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds

    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern

    9. Auflösung des Vereins

    10. alle Punkte, die aus Sicht der Versammlung von besonderer Bedeutung für den Verein sind

  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn zumindest 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen oder das Interesse des Vereins dies erfordern.

  6. Beschlüsse erreicht die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung entspricht einer ungültigen Stimme. Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

  7. Bei der Wahl des Vorstandes gilt diejenige bzw. derjenige als gewählt, die oder der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn kein Kandidat mehr als die Hälfte der Stimmen für sich gewinnen konnte, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. In der Stichwahl genügt die einfache Mehrheit.

  8. Jegliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für einen Zeitraum von zwei Jahren zwei vom Vorstand unabhängige Mitglieder zur Prüfung der vom Kassenwart geführten Kasse. Die Kassenprüfung hat jährlich zu erfolgen.

  2. Die Aufgaben der Kassenprüfer beziehen sich insbesondere auf die Überprüfung der im Geschäftsjahr erzielten Einnahmen und getätigten Ausgaben sowie die satzungsgemäße Verwendung der Gelder.

  3. Die Kassenprüfer unterrichten die Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der Mitgliederversammlung (vgl. § 9 (4) i)).

  2. Im Falle nicht abweichender Vereinbarungen durch die Mitgliederversammlung treten der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende in die Stellung der vertretungsberechtigten Liquidatoren ein.

  3. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen geht auf die Gesellschaft der Förderer des Ratsgymnasiums in Minden e. V. über, welche dieses ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.